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§ 38 NBrandSchG

Anwendung anderer Vorschriften

Soweit dieses Gesetz keine abschließenden Regelungen enthält, ist das Niedersächsische Polizei- und Ordnungsbehördengesetz mit Ausnahme der Vorschriften über die Datenverarbeitung ergänzend anzuwenden.

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NBrandSchG

Niedersächsisches Brandschutzgesetz

NI Niedersachsen
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