38

§ 38 NKWG

Ersatzpersonen

(1)

Die nicht gewählten Bewerberinnen und Bewerber des Wahlvorschlages einer Partei oder Wählergruppe sind Ersatzpersonen der gewählten Bewerberinnen und Bewerber dieses Wahlvorschlages.

(2)
1

Ersatzpersonen für die durch Personenwahl gewählten Bewerberinnen und Bewerber (§ 36 Abs. 5 Sätze 1 und 2, § 37 Abs. 4) sind die nicht gewählten Bewerberinnen und Bewerber des Wahlvorschlages, die mindestens eine Stimme erhalten haben.

2

Ihre Reihenfolge richtet sich nach der Höhe der auf sie entfallenen Stimmenzahlen.

3

Bei Stimmengleichheit entscheidet das durch die Wahlleitung zu ziehende Los.

(3)
1

Ersatzpersonen für die durch Listenwahl gewählten Bewerberinnen und Bewerber (§ 36 Abs. 6, § 37 Abs. 4) sind alle nicht gewählten Bewerberinnen und Bewerber des Wahlvorschlages.

2

Ihre Reihenfolge richtet sich nach der im Wahlvorschlag angegebenen Reihenfolge.

(4)

Die Ersatzpersonen nach Absatz 3 sind in der im Wahlvorschlag angegebenen Reihenfolge nachrangige Ersatzpersonen für die durch Personenwahl gewählten Bewerberinnen und Bewerber desselben Wahlvorschlages.

(5)
1

In einem Wahlgebiet mit mehreren Wahlbereichen sind auch die nicht gewählten Bewerberinnen und Bewerber der Wahlvorschläge der Partei oder Wählergruppe in den anderen Wahlbereichen Ersatzpersonen.

2

Sie sind gegenüber den Ersatzpersonen nach den Absätzen 2 bis 4 nachrangig zu berücksichtigen; ihre Reihenfolge richtet sich nach der Höhe der auf sie entfallenen Stimmenzahlen.

3

Bei Stimmengleichheit entscheidet das durch die Wahlleitung zu ziehende Los.

(6)

Der Wahlausschuss stellt die Reihenfolge der Ersatzpersonen fest.

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NKWG

Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz

NI Niedersachsen
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