38

§ 38 LWG

Förderung der Unterhaltung durch das Land

(1)
1

Das Land gewährt den Wasser- und Bodenverbänden, den Gemeinden und den Teilnehmergemeinschaften im Sinne des § 16 des Flurbereinigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794, 2835), jährlich einen Zuschuss für ihre wasserwirtschaftlichen Aufgaben.

2

Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln.

(2)

Die Abwicklung des Bewilligungsverfahrens wird von dem Landesverband der Wasser- und Bodenverbände Schleswig-Holstein als Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahrgenommen.

(3)

Die oberste Wasserbehörde regelt Einzelheiten, insbesondere zu Verfahren und materiellen Anforderungen der Zuschussgewährung, durch Verwaltungsvorschrift.

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LWG

Landeswassergesetz

SH Schleswig-Holstein
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