38

§ 38 LHG

Promotion

(1)
1

Die Universitäten haben das Promotionsrecht.

2

Die Pädagogischen Hochschulen haben das Promotionsrecht im Rahmen ihrer Aufgabenstellung.

3

Die Kunsthochschulen haben das Promotionsrecht für ihre wissenschaftlichen Fächer.

4

Die Ausübung des Promotionsrechts bedarf der Verleihung durch das Wissenschaftsministerium und setzt eine ausreichend breite Vertretung des wissenschaftlichen Faches an der Hochschule voraus.

5

Der bisherige Umfang des Promotionsrechts der Universitäten bleibt unberührt.

(2)
1

Die Promotion dient dem Nachweis der Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit und beruht auf einer selbstständigen wissenschaftlichen Arbeit (Dissertation) und einer mündlichen Prüfung, zu deren Gegenständen die Dissertation gehört.

2

Auf Grund der Promotion verleiht die Hochschule einen Doktorgrad mit einem das Fachgebiet kennzeichnenden Zusatz.

3

Die Verleihung eines Doktorgrades ehrenhalber kann in der Promotionsordnung vorgesehen werden.

4

Die Hochschulen sollen für ihre Doktorandinnen und Doktoranden forschungsorientierte Studien anbieten und ihnen den Erwerb von akademischen Schlüsselqualifikationen ermöglichen.

5

Darüber hinaus sollen die Hochschulen zur Heranbildung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses im Rahmen ihrer Forschungsförderung gesonderte Promotionsstudiengänge (Doktorandenkollegs) einrichten, deren Ausbildungsziel die Qualifikation für Wissenschaft und Forschung ist; die Regelungen über Studiengänge finden sinngemäß Anwendung.

6

Für Abschlüsse nach Satz 5 kann auch der Grad »Doctor of Philosophy (Ph.D.)« verliehen werden. Er kann alternativ auch in der abgekürzten Form »Dr.« geführt werden; die gleichzeitige Führung der Abkürzungen »Ph.

7

D.« und »Dr.« ist nicht zulässig.

(3)
1

Zur Promotion kann als Doktorandin oder Doktorand in der Regel zugelassen werden, wer

1.

einen Masterstudiengang,

2.

einen Studiengang an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder Kunsthochschule mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit oder

3.

einen auf einen grundständigen Studiengang aufbauenden Studiengang an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder einer anderen Hochschule mit Promotionsrecht

mit einer Prüfung erfolgreich abgeschlossen hat.

2

Für besonders qualifizierte Absolventinnen und Absolventen von Bachelorstudiengängen und Staatsexamensstudiengängen, die nicht unter Satz 1 fallen, regelt die Promotionsordnung die besonderen Zulassungsvoraussetzungen.

3

Für besonders qualifizierte Absolventinnen und Absolventen eines Diplomstudiengangs einer Fachhochschule oder einer Berufsakademie und für Absolventinnen und Absolventen der Notarakademie Baden-Württemberg, die ihre Ausbildung dort spätestens am 31. Dezember 2017 abgeschlossen haben, soll in der Promotionsordnung als Zulassungsvoraussetzung ein besonderes Eignungsfeststellungsverfahren vorgesehen werden.

(4)
1

Die Hochschule führt Promotionsverfahren auf der Grundlage einer Promotionsordnung durch, die vom Senat zu beschließen ist und der Zustimmung der Rektorin oder des Rektors bedarf.

2

Die Promotionsordnung regelt die weiteren Zulassungsvoraussetzungen, die Durchführung des Promotionsverfahrens, die Einbeziehung externer Doktorandinnen und Doktoranden und die Einsetzung von Ombudspersonen; sie kann eine Höchstdauer der Promotion vorsehen.

3

Die Promotionsordnung legt fest, dass als Betreuerin oder Betreuer und Prüferin oder Prüfer auch Professorinnen oder Professoren der Hochschulen für angewandte Wissenschaften oder der DHBW bestellt werden können.

4

In den Promotionsordnungen kann geregelt werden, dass die Hochschule eine Versicherung an Eides statt über die Eigenständigkeit der erbrachten wissenschaftlichen Leistungen verlangen und abnehmen kann.

(5)
1

Personen, die als Doktorandin oder Doktorand angenommen worden sind, werden nach § 60 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b immatrikuliert; dies gilt nicht für angenommene Doktorandinnen und Doktoranden, die an der Hochschule hauptberuflich tätig sind, wenn diese schriftlich oder elektronisch gegenüber dem Rektorat erklärt haben, dass sie nicht immatrikuliert werden wollen.

2

Personen, die nach der Annahme eine hauptberufliche Tätigkeit an der Hochschule aufnehmen, können mit deren Beginn auf Antrag exmatrikuliert werden.

3

Eine Exmatrikulation vor dem Termin der mündlichen Prüfung unterbricht das Promotionsverfahren, soweit zum Zeitpunkt der Exmatrikulation keine Befreiung gemäß Satz 1 vorliegt.

4

Die Unterbrechung des Promotionsverfahrens endet mit der erneuten Immatrikulation aufgrund der bisherigen Annahme als Doktorandin oder Doktorand oder durch eine Befreiung gemäß Satz 1 oder durch den endgültigen Abbruch der Promotion.

5

Die Dauer der Unterbrechung wird auf die von der Hochschule geregelte Höchstdauer der Wirksamkeit der Zulassung zur Promotion angerechnet.

6

Über die Annahme als Doktorandin oder Doktorand entscheidet der bei der Fakultät eingerichtete Promotionsausschuss nach Abschluss der Promotionsvereinbarung; die Annahme als Doktorandin oder Doktorand verpflichtet die Hochschule zur wissenschaftlichen Betreuung.

7

Zwischen Doktorandinnen und Doktoranden und Betreuerinnen oder Betreuern wird eine Promotionsvereinbarung in Schriftform oder elektronisch mit folgenden Mindestinhalten geschlossen:

1.

dem Dissertationsprojekt und der Lebenssituation der Doktorandin oder des Doktoranden angepassten, jeweils fortzuschreibenden Zeitplänen für regelmäßige Betreuungsgespräche und Sachstandsberichte,

2.

Angaben über ein individuelles Studienprogramm,

3.

eine gegenseitige Verpflichtung über die Beachtung der Regeln guter wissenschaftlicher Praxis,

4.

Regelungen zur Lösung von Streitfällen und

5.

den bei Abgabe der Dissertation festzulegenden Begutachtungszeiten.

8

Beim Abschluss der Promotionsvereinbarung sind die Doktorandinnen und Doktoranden zentral zu erfassen.

(6)
1

Wirken Hochschulen mit Promotionsrecht und Hochschulen ohne Promotionsrecht bei Promotionsverfahren zusammen, sollen die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der Hochschulen ohne Promotionsrecht als Betreuerin oder Betreuer und Prüferin oder Prüfer mit gleichen Rechten und Pflichten beteiligt werden.

2

Dies gilt insbesondere in Promotionskollegs, in denen die Promotionsleistung gemeinsam betreut wird.

(6a)
1

Hochschulen mit Promotionsrecht können Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der Hochschulen ohne Promotionsrecht, mit denen sie in Promotionsverfahren zusammenarbeiten, befristet assoziieren.

2

Die Assoziierung setzt einen Antrag der betroffenen Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer voraus.

3

Mitwirkungsrechte an der akademischen Selbstverwaltung sind mit der Assoziierung nicht verbunden.

4

Die Voraussetzungen einer Assoziierung, das Verfahren sowie die im Übrigen mit der Assoziierung verbundenen Rechte und Pflichten regelt die promotionsberechtigte Hochschule in der Promotionsordnung oder einer anderen Satzung.

(7)
1

Die zur Promotion angenommenen Doktorandinnen und Doktoranden bilden einen Konvent.

2

Die Hochschule regelt, ob Konvente auf der Ebene der Fakultäten oder der zentralen Ebene eingerichtet werden.

3

Der Konvent kann die die Doktorandinnen und Doktoranden betreffenden Fragen beraten und Empfehlungen an die Organe der Hochschule aussprechen.

4

Er gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt einen Vorstand.

5

Näheres zur Organisation des Konvents und zum Wahlverfahren für den Vorstand regelt die Geschäftsordnung, die der Konvent mit der Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder beschließt.

6

Entwürfe für Promotionsordnungen werden dem Konvent zur Stellungnahme zugeleitet; die Stellungnahme wird den Senatsunterlagen beigefügt.

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