38

§ 38 LBeamtVG NRW

Ersatz von Sachschäden und besonderen Aufwendungen

1

Der Ersatz von Sachschäden, die durch einen Dienstunfall verursacht werden, richtet sich nach § 82 Absatz 1 Satz 1 und 3 des Landesbeamtengesetzes.

2

Sind durch die erste Hilfeleistung nach dem Unfall besondere Kosten entstanden, ist der Beamtin oder dem Beamten der nachweisbar notwendige Aufwand zu ersetzen.

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LBeamtVG NRW

Landesbeamtenversorgungsgesetz

NW Nordrhein-Westfalen
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