Die Frist, innerhalb derer eine Beamtin oder ein Beamter nach § 18 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden kann, beträgt ein Jahr.
Hier wird dein Normenverlauf erscheinen
LBG M-V
Landesbeamtengesetz
Mecklenburg-Vorpommern
Wir verwenden optionale Cookies zu
Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.