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§ 38 LBG M-V

Einstweiliger Ruhestand bei Umbildung von Körperschaften

(§ 18 BeamtStG)

Die Frist, innerhalb derer eine Beamtin oder ein Beamter nach § 18 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden kann, beträgt ein Jahr.

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LBG M-V

Landesbeamtengesetz

MV Mecklenburg-Vorpommern
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