Einstweiliger Ruhestand bei Umbildung von Körperschaften
Die Frist, innerhalb derer Beamtinnen und Beamte nach § 18 Abs. 2 BeamtStG oder nach § 27 Abs. 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 18 Abs. 2 BeamtStG in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, beträgt ein Jahr.
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LBG
Landesbeamtengesetz
Schleswig-Holstein
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