38

§ 38 HochSchG

Beschlussfassung

(1)
1

Gremien sind beschlussfähig, wenn bei der Beschlussfassung mehr als die Hälfte der nach Gesetz oder Satzung vorgesehenen Zahl der stimmberechtigten Mitglieder anwesend und die Sitzung ordnungsgemäß einberufen ist.

2

Die Zahl der anwesenden Mitglieder ist für die Beschlussfassung ohne Bedeutung, wenn wegen Beschlussunfähigkeit zum zweiten Male zur Behandlung desselben Gegenstandes eingeladen ist.

3

Bei der zweiten Einladung ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen.

4

Zur Regelung der Einzelheiten geben sich die Gremien eine Geschäftsordnung.

5

Als anwesend gilt nach deren Maßgabe und nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen auch, wer mittels elektronischer Medien akustisch und optisch wahrnehmbar oder nur akustisch wahrnehmbar, aber dennoch eindeutig identifizierbar ist; dies gilt nicht für konstituierende Sitzungen sowie geheime Abstimmungen und Wahlen.

6

Bei nicht öffentlichen Sitzungen haben die Zugeschalteten sicherzustellen, dass bei ihnen keine weiteren Personen die Sitzung verfolgen können.

7

Die Hochschule hat in ihrem Verantwortungsbereich dafür Sorge zu tragen, dass die technischen Anforderungen und die datenschutzrechtlichen Bestimmungen für eine ordnungsgemäße Durchführung der Sitzung einschließlich Beratung und Beschlussfassung eingehalten werden.

8

Insbesondere ist sicherzustellen, dass sich die vor Ort Anwesenden und die Zugeschalteten sowie die gegebenenfalls anwesende oder zugeschaltete Öffentlichkeit gegenseitig im Sinne des Satzes 5 Halbsatz 1 wahrnehmen können; zu diesem Zweck ist die Ton- und Bildübertragung der an der Sitzung teilnehmenden Personen auch ohne deren Einwilligung zulässig.

9

Bei technisch bedingten Störungen der Wahrnehmbarkeit, die nachweislich im Verantwortungsbereich der Hochschule liegen, darf die Sitzung nicht fortgesetzt werden.

10

Sonstige Störungen sind unbeachtlich und haben insbesondere keine Auswirkung auf die Wirksamkeit eines ohne das betroffene Gremienmitglied gefassten Beschlusses; die Sätze 1 und 2 bleiben unberührt.

11

Das Nähere zu den Sätzen 5 bis 10 regelt die Geschäftsordnung.

(2)
1

Beschlüsse werden mit den Stimmen der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit dieses Gesetz oder die Grundordnung nichts anderes vorsieht; Stimmenthaltungen zählen bei der Ermittlung der Mehrheit nicht mit.

2

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds, wenn offen abgestimmt wird; sonst gilt Stimmengleichheit als Ablehnung.

3

Die Abstimmung erfolgt offen, soweit nicht durch dieses Gesetz, durch die Grundordnung oder eine Geschäftsordnung etwas anderes festgelegt ist oder die anwesenden Mitglieder anderes beschließen.

(3)
1

Entscheidungen in Personalangelegenheiten erfolgen in geheimer Abstimmung.

2

Geheime Abstimmung in Prüfungsangelegenheiten ist unzulässig.

(4)

Die Grundordnung kann Beschlüsse im Umlaufverfahren vorsehen.

(5)
1

Beschlüsse des Präsidiums können nicht gegen die Stimme der Präsidentin oder des Präsidenten gefasst werden.

2

Bei Stimmengleichheit im Präsidium gibt die Stimme der Präsidentin oder des Präsidenten den Ausschlag.

3

Absatz 6 findet keine Anwendung.

(6)

Jede Hochschule kann in ihrer Grundordnung abweichende Regelungen treffen.

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