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§ 38 HmbHG

Studiengangbezogene Berechtigung zum Studium in grundständigen Studiengängen

(1)

Zum Studium in einem grundständigen Studiengang sind abweichend von § 37 Absatz 1 auch Personen berechtigt, die

1.

über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügen,

2.

eine danach abgeleistete Berufstätigkeit nachweisen und

3.

die Studierfähigkeit für den gewählten Studiengang in einer Eingangsprüfung nachweisen.

(2)
1

Die Dauer der Berufstätigkeit nach Absatz 1 Nummer 2 muss mindestens drei Jahre betragen; in begründeten Ausnahmefällen genügt eine zweijährige Berufstätigkeit.

2

Zeiten der Kindererziehung, einer Pflegetätigkeit oder eines Wehr-, Ersatz- oder Freiwilligendienstes können bis zur Dauer von zwei Jahren, in den Fällen des Satzes 1 zweiter Halbsatz bis zur Dauer von einem Jahr, auf die Zeit der Berufstätigkeit angerechnet werden.

(3)

Wer nach den dafür geltenden Bestimmungen in ein Probestudium aufgenommen wurde, kann die Eingangsprüfung nach Absatz 1 Nummer 3 durch den Nachweis einer mindestens einjährigen erfolgreichen Teilnahme an dem Probestudium ersetzen.

(4)

Eingangsprüfungen nach Absatz 1 Nummer 3 sind grundsätzlich für alle Studiengänge durchzuführen.

(5)

Wer an einer deutschen Hochschule mindestens ein Jahr lang erfolgreich studiert hat, kann in dem gleichen Studiengang oder einem Studiengang derselben Fachrichtung an einer Hamburger Hochschule weiterstudieren.

(6)
1

Die Hochschulen regeln das Nähere durch Satzung.

2

Sie können von den Absätzen 1 und 2 abweichende Zulassungsvoraussetzungen festlegen, wenn die besonderen Verhältnisse der Hochschule oder des Faches dies erfordern.

3

Für behinderte Studienbewerberinnen und Studienbewerber sind bei Wahrung der genannten Anforderungen geeignete Maßnahmen des Nachteilsausgleichs aufzunehmen.

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