Die Professoren und Professorinnen werden in der Regel zu Beamten oder Beamtinnen auf Lebenszeit oder auf Zeit ernannt.
Beamtenverhältnisse auf Zeit können für die Dauer von bis zu fünf Jahren begründet werden.
Eine erneute Ernennung zum Professor oder zur Professorin auf Zeit ist einmal zulässig.
Der Eintritt in den Ruhestand ist für Professoren und Professorinnen im Beamtenverhältnis auf Zeit mit Ablauf der Dienstzeit ausgeschlossen; sie sind mit Ablauf ihrer Dienstzeit entlassen.
Die §§ 57 und 79 Abs. 4 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Sachsen-Anhalt sind nicht anwendbar.
Im Fall einer Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, finden die für Beamte auf Lebenszeit geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung mit Ausnahme von § 78 Abs. 2 bis 4 und § 79 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Sachsen-Anhalt.
Vor einer Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit können Professoren und Professorinnen auch zu Beamten oder Beamtinnen auf Probe ernannt werden.
Die Probezeit kann bis zu drei Jahre betragen.
Für Professoren und Professorinnen kann auch ein privatrechtliches Beschäftigungsverhältnis begründet werden.
Die Sätze 2, 3, 7 und 8 gelten entsprechend.
Ein Beamtenverhältnis auf Zeit oder ein befristetes privatrechtliches Beschäftigungsverhältnis kann auf Antrag des Fachbereichs in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in ein unbefristetes privatrechtliches Beschäftigungsverhältnis umgewandelt werden.
Stellt ein Juniorprofessor oder eine Juniorprofessorin den Antrag nach Satz 11, gilt zusätzlich § 36 Absatz 2 Satz 3 Nr. 3 und Satz 4.
Ein erneutes Berufungsverfahren ist nicht erforderlich.
Über den Antrag nach Satz 11 entscheidet abschließend der Senat der Hochschule.
Das Verfahren ist in einer Ordnung zu regeln, die der Senat beschließt und die dem Ministerium anzuzeigen ist.
Eine Teilzeitprofessur kann vorgesehen werden, wenn im Interesse der Aktualität des Lehrangebotes die Verbindung zur Berufswelt aufrechterhalten bleiben soll.
Dies gilt auch für eine Juniorprofessur.
Die Teilzeitprofessur kann im privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis oder im Beamtenverhältnis wahrgenommen werden und umfasst mindestens die Hälfte der jeweiligen Aufgaben nach § 34 Abs. 1 und 2.
An künstlerischen Fachbereichen kann das Arbeitsverhältnis einen geringeren Umfang haben. § 76 Absatz 1 Satz 3 des Landesbeamtengesetzes findet keine Anwendung.
Für Professoren und Professorinnen ist ihre Amtsbezeichnung zugleich eine akademische Würde.
Sie darf auch nach dem Ausscheiden aus der Hochschule wegen Erreichens der Altersgrenze oder Dienstunfähigkeit ohne den Zusatz „außer Dienst“ (a.D.) geführt werden.
Bei Ausscheiden aus anderen Gründen darf die akademische Bezeichnung „Professor“ oder „Professorin“ auf Vorschlag des Fachbereiches mit Zustimmung der Leitung der Hochschule weitergeführt werden, wenn die Person mindestens fünf Jahre ein Professorenamt bekleidet hat.
Auf diesen Zeitraum können Zeiten, die in einem Probeverhältnis gemäß Absatz 1 Satz 8 oder innerhalb einer Juniorprofessur abgeleistet werden, angerechnet werden.
Die Führungsberechtigung kann auf Vorschlag der Hochschule durch das Ministerium bei Unwürdigkeit entzogen werden.
Der Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze wird zum Ende des Semesters wirksam, in dem der Professor oder die Professorin die gesetzliche Altersgrenze erreicht.
Erfolgt die Versetzung in den Ruhestand auf Antrag, so soll sie zum Ende eines Semesters ausgesprochen werden, es sei denn, dass gesundheitliche Gründe entgegenstehen.
Eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Antrag kann bis zum Ende des Semesters hinausgeschoben werden, wenn dienstliche Belange dies erfordern.
Ein privatrechtliches Beschäftigungsverhältnis kann insbesondere dann begründet werden, wenn eine befristete Tätigkeit vorgesehen ist.
Professoren und Professorinnen, die in einem privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis stehen, können die Amtsbezeichnung der entsprechenden beamteten Professoren oder Professorinnen als Berufsbezeichnung führen.
Den Professoren und Professorinnen stehen nach dem Eintritt in den Ruhestand die mit der Lehrbefugnis verbundenen Rechte zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen und zur Beteiligung an Prüfungsverfahren zu.
Die Lehr- und Forschungseinrichtungen der Hochschule sind den Professoren und Professorinnen im Ruhestand nach Maßgabe der Verwaltungs- und Benutzungsordnungen zugänglich zu machen.
Professoren und Professorinnen können nach Eintritt in den Ruhestand mit der übergangsweisen Wahrnehmung von Aufgaben in Lehre, Forschung, Weiterbildung oder Kunst durch den Rektor oder die Rektorin, von Aufgaben der Krankenversorgung am Universitätsklinikum durch den Klinikumsvorstand befristet beauftragt werden oder diese Aufgaben im Rahmen eines privatrechtlichen Vertragsverhältnisses befristet ausüben.
Sie können für die Dauer der Wahrnehmung dieser Aufgaben die Bezeichnung „Seniorprofessor“ oder „Seniorprofessorin“ führen und eine Vergütung erhalten.
Näheres können die Hochschulen durch Ordnung regeln.