38

§ 38 HGO

Zahl der Gemeindevertreter

(1)

Die Zahl der Gemeindevertreter beträgt in Gemeinden

bis zu

3 000 Einwohnern

15

von

3 001 bis zu

5 000 Einwohnern

23

von

5 001 bis zu

10 000 Einwohnern

31

von

10 001 bis zu

25 000 Einwohnern

37

von

25 001 bis zu

50 000 Einwohnern

45

von

50 001 bis zu

100 000 Einwohnern

59

von

100 001 bis zu

250 000 Einwohnern

71

von

250 001 bis zu

500 000 Einwohnern

81

von

500 001 bis zu

1 000 000 Einwohnern

93

über

1 000 000 Einwohnern

105.
(2)
1

Durch die Hauptsatzung kann bis spätestens zwölf Monate vor Ablauf der Wahlzeit die Zahl der Gemeindevertreter auf die für die nächst niedrigere Größengruppe maßgebliche oder eine dazwischen liegende ungerade Zahl festgelegt werden.

2

In der niedrigsten Einwohnergrößenklasse kann die Zahl der Gemeindevertreter bis auf 11 abgesenkt werden.

3

Die Änderung gilt ab der nächsten Wahlzeit.

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HGO

Hessische Gemeindeordnung

HE Hessen
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