38

§ 38 GKWG

Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl

(1)

Gegen die Gültigkeit der Wahl kann jede oder jeder Wahlberechtigte des Wahlgebiets sowie die Kommunalaufsichtsbehörde binnen eines Monats nach der Bekanntmachung des Wahlergebnisses Einspruch erheben.

(2)
1

Der Einspruch ist schriftlich bei der Wahlleiterin oder beim Wahlleiter einzureichen oder mündlich zur Niederschrift zu erklären.

2

Der Einspruch ist innerhalb der Einspruchsfrist zu begründen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

GKWG

Gemeinde- und Kreiswahlgesetz

SH Schleswig-Holstein
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.