38

§ 38 EEG NRW

Wirkung der vorzeitigen Besitzeinweisung, Entschädigungspflicht

(1)
1

Durch die Besitzeinweisung wird dem Besitzer der Besitz entzogen und der Eingewiesene Besitzer.

2

Der Eingewiesene darf auf dem Grundstück das von ihm im Antrag auf vorzeitige Besitzeinweisung bezeichnete Bauvorhaben ausführen und die dafür erforderlichen Maßnahmen treffen.

(2)
1

Der Eingewiesene hat für die durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstehenden Vermögensnachteile Entschädigung zu leisten, soweit die Nachteile nicht durch die Verzinsung der Geldentschädigung (§ 15 Abs. 3) ausgeglichen werden.

2

Art und Höhe der Entschädigung werden durch die Enteignungsbehörde spätestens in dem Enteignungsbeschluß (§ 30) festgesetzt.

3

Wird der Beschluß über Art und Höhe der Entschädigung vorher erlassen, so ist er dem Antragsteller, dem Besitzer und dem Eigentümer zuzustellen.

4

Die Entschädigung für die Besitzeinweisung ist ohne Rücksicht darauf, ob ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt wird, zu dem Zeitpunkt fällig, in dem die vorzeitige Besitzeinweisung wirksam wird.

(3)
1

Wird der Enteigungsantrag abgewiesen, so ist die vorzeitige Besitzeinweisung aufzuheben und der vorherige unmittelbare Besitzer wieder in den Besitz einzuweisen.

2

Der Eingewiesene hat für alle durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstandenen besonderen Nachteile Entschädigung zu leisten.

3

Die Entschädigung setzt die Enteignungsbehörde fest.

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EEG NRW

Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz

NW Nordrhein-Westfalen
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