Aufenthalte außerhalb der Anstalt ohne Aufsicht (Lockerungen) können den Gefangenen zur Erreichung des Vollzugsziels gewährt werden, namentlich
das Verlassen der Anstalt für eine bestimmte Tageszeit in Begleitung einer von der Anstalt zugelassenen Person (begleiteter Ausgang),
das Verlassen der Anstalt für eine bestimmte Tageszeit ohne Begleitung (unbegleiteter Ausgang),
das Verlassen der Anstalt für mehrere Tage (Langzeitausgang) und
die regelmäßige Beschäftigung außerhalb der Anstalt (Freigang).
Diese Lockerungen dürfen angeordnet werden, wenn nicht zu befürchten ist, dass die Gefangenen sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder die Lockerungen zu Straftaten missbrauchen werden.
Die Anordnung bedarf der Zustimmung der Gefangenen.
Langzeitausgang nach Absatz 1 Nummer 3 soll in der Regel erst gewährt werden, wenn die Gefangenen sich mindestens sechs Monate im Strafvollzug befunden haben.
Zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilte Gefangene können einen Langzeitausgang in der Regel erst erhalten, wenn sie sich einschließlich einer vorhergehenden Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung zehn Jahre im Vollzug befunden haben oder wenn sie im offenen Vollzug untergebracht sind.
Durch Lockerungen wird die Vollstreckung der Freiheitsstrafe nicht unterbrochen.