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§ 38 BremRichterG

Einleitung der Mitbestimmung des Präsidialrats

(1)

In den Fällen des § 32 Absatz 1 Nummer 1 und 2 wird eine Vertreterin oder ein Vertreter des zuständigen Präsidialrats an dem Verfahren der Vorauswahl der Bewerberinnen und Bewerber nach § 42 beteiligt.

(2)
1

Im Falle des § 32 Absatz 1 Nummer 1 wird die Zustimmung des Präsidialrats fingiert, wenn die Senatorin oder der Senator für Justiz und Verfassung dem Vorschlag des Präsidialrats gemäß Auswahlvorschlag nach § 42 Absatz 2 folgt.

2

Wenn die Senatorin oder der Senator für Justiz und Verfassung eine abweichende Auswahl beabsichtigt, übersendet die Senatorin oder der Senator für Justiz und Verfassung den begründeten Auswahlvorschlag des Beteiligungsausschusses nach § 42 Absatz 2 und teilt die Gründe für die beabsichtigte Abweichung schriftlich mit.

(3)
1

In den Fällen des § 32 Absatz 1 Nummer 2 teilt die Senatorin oder der Senator für Justiz und Verfassung dem Präsidialrat die beabsichtigte Ernennung unter Beifügung der Namen aller Bewerberinnen und Bewerber mit.

2

Der Präsidialrat erhält zur Stellungnahme über die persönliche und fachliche Eignung auf Anforderung den Bericht des Beteiligungsausschusses.

3

Diesem sind die Bewerbungsunterlagen aller Bewerberinnen und Bewerber beizufügen.

(4)

Personalakten dürfen dem Präsidialrat nur mit Zustimmung der Richterin oder des Richters oder der sonstigen Bewerberin oder des sonstigen Bewerbers vorgelegt werden.

(5)

In den übrigen Fällen der Mitbestimmung des Präsidialrats gelten die Vorschriften der §§ 58 bis 61 des Bremischen Personalvertretungsgesetzes entsprechend, § 59 Absatz 7 mit der Maßgabe, dass es der Anrufung der Schlichtungsstelle in Fällen der Nichteinigung im Bereich der Obergerichte nicht bedarf.

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