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§ 38 BremDG

Zulässigkeit

(1)

Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann einen Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn

1.

im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird,

2.

in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Strafverfahrens voraussichtlich eine Strafe verhängt werden wird, die den Verlust der Rechte als Beamter zur Folge hat,

3.

durch sein Verbleiben im Dienst der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden und die vorläufige Dienstenthebung zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht,

4.

bei einem Beamten auf Probe voraussichtlich nach § 5 Absatz 3 Satz 2 eine Entlassung nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 31 Absatz 3 des Bremischen Beamtengesetzes erfolgen wird, oder

5.

bei einem Beamten auf Widerruf voraussichtlich nach § 5 Absatz 3 Satz 2 eine Entlassung nach § 23 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 31 Absatz 5 des Bremischen Beamtengesetzes erfolgen wird.

(2)

Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann gleichzeitig oder nach der vorläufigen Dienstenthebung anordnen, dass dem Beamten bis zu 50 Prozent der monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge einbehalten werden, wenn

1.

im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt wird,

2.

in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Strafverfahrens voraussichtlich eine Strafe verhängt werden wird, die den Verlust der Rechte als Beamter oder als Ruhestandsbeamter zur Folge hat,

3.

bei einem Beamten auf Probe voraussichtlich nach § 5 Absatz 3 Satz 2 eine Entlassung nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 31 Absatz 3 des Bremischen Beamtengesetzes erfolgen wird, oder

4.

bei einem Beamten auf Widerruf voraussichtlich nach § 5 Absatz 3 Satz 2 eine Entlassung nach § 23 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 31 Absatz 5 des Bremischen Beamtengesetzes erfolgen wird.

(3)

Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens anordnen, dass dem Ruhestandsbeamten bis zu 30 Prozent des Ruhegehalts einbehalten werden, wenn

1.

im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird, oder

2.

in einem Strafverfahren voraussichtlich eine Strafe verhängt werden wird, die den Verlust der Rechte als Ruhestandsbeamter zur Folge haben wird.

(4)
1

Bei der Aufnahme oder der Erweiterung einer Nebentätigkeit aus Anlass der vorläufigen Einbehaltung von Bezügen ist § 73 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und Satz 3 des Bremischen Beamtengesetzes nicht anzuwenden.

2

Einkünfte aus Nebentätigkeit, die zusammen mit den einbehaltenen Bezügen die zuletzt erhaltenen vollen Dienstbezüge übersteigen, sind auf die weiter gewährten Bezüge anzurechnen.

3

Der Beamte ist zur Auskunft über die Einnahmen aus seiner Nebentätigkeit verpflichtet.

(5)

Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann die vorläufige Dienstenthebung, die Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen sowie die Einbehaltung von Ruhegehalt jederzeit ganz oder teilweise aufheben.

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BremDG

Bremisches Disziplinargesetz

HB Bremen
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