Anlage 38

Anlage 38 BewG

(zu § 253 Absatz 2 und § 259 Absatz 4) Wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer

(Fundstelle: BGBl. I 2019, 1834)

Ein- und Zweifamilienhäuser

80 Jahre

Mietwohngrundstücke, Mehrfamilienhäuser

80 Jahre

Wohnungseigentum

80 Jahre

Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke und sonstige bebaute Grundstücke:

Gemischt genutzte Grundstücke (Wohnhäuser mit Mischnutzung)

80 Jahre

Museen, Theater, Sakralbauten

70 Jahre

Bürogebäude, Verwaltungsgebäude

60 Jahre

Banken und ähnliche Geschäftshäuser

60 Jahre

Einzelgaragen und Mehrfachgaragen

60 Jahre

Kindergärten (Kindertagesstätten), allgemeinbildende Schulen und berufsbildende Schulen, Hochschulen, Sonderschulen

50 Jahre

Wohnheime, Internate, Alten- und Pflegeheime

50 Jahre

Kauf-/Warenhäuser

50 Jahre

Krankenhäuser, Kliniken, Tageskliniken, Ärztehäuser

40 Jahre

Gemeindezentren, Saalbauten, Veranstaltungsgebäude, Vereinsheime

40 Jahre

Beherbergungsstätten, Hotels, Verpflegungseinrichtungen

40 Jahre

Sport- und Tennishallen, Freizeitbäder, Kur- und Heilbäder

40 Jahre

Tief-, Hoch- und Nutzfahrzeuggaragen als Einzelbauwerke, Carports

40 Jahre

Betriebs- und Werkstätten, Industrie- und Produktionsgebäude

40 Jahre

Lager- und Versandgebäude

40 Jahre

Verbrauchermärkte, Autohäuser

30 Jahre

Reithallen, ehemalige landwirtschaftliche Mehrzweckhallen, Scheunen und Ähnliches

30 Jahre

Teileigentum ist in Abhängigkeit von der baulichen Gestaltung den vorstehenden Gebäudearten zuzuordnen. Auffangklausel Für nicht aufgeführte Gebäudearten ist die wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer aus der wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer vergleichbarer Gebäudearten abzuleiten.

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