38

§ 38 BJagdG

Strafvorschriften

(1)

Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.

einer vollziehbaren Anordnung nach § 21 Abs. 3 zuwiderhandelt,

2.

entgegen § 22 Abs. 2 Satz 1 Wild nicht mit der Jagd verschont oder

3.

entgegen § 22 Abs. 4 Satz 1 ein Elterntier bejagt.

(2)

Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

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BJagdG

Bundesjagdgesetz

DE Bund
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