38

§ 38 ArbGG

Ausschuß der ehrenamtlichen Richter

1

Bei jedem Landesarbeitsgericht wird ein Ausschuß der ehrenamtlichen Richter gebildet.

2

Die Vorschriften des § 29 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 gelten entsprechend.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

ArbGG

Arbeitsgerichtsgesetz

DE Bund
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.