38

§ 38 AbstG

Prüfung und Feststellung des Gesamtergebnisses

1

Der Landesabstimmungsleiter oder die Landesabstimmungsleiterin stellt das Gesamtergebnis des Volksentscheids fest.

2

Er oder sie prüft, ob die für den Volksentscheid geltenden Vorschriften beachtet sind, und stellt fest, ob der Volksentscheid wirksam zustande gekommen ist.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

AbstG

Abstimmungsgesetz

BE Berlin
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.