38

§ 38 ASOG Bln

Sicherstellung

(1)

Die Ordnungsbehörden und die Polizei können eine Sache sicherstellen,

1.

um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren,

2.

um den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung einer Sache zu schützen,

3.

wenn sie von einer Person mitgeführt wird, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten wird, vorgeführt oder zur Durchführung einer Maßnahme an einen anderen Ort gebracht werden soll und die Sache verwendet werden kann, um

a)

sich zu töten oder zu verletzen,

b)

Leben oder Gesundheit anderer zu schädigen,

c)

fremde Sachen zu beschädigen,

d)

die Flucht zu ermöglichen oder zu erleichtern.

(2)

Die Sicherstellung hat die Wirkung eines Veräußerungsverbots im Sinne des § 136 des Bürgerlichen Gesetzbuches.

(3)
1

Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 kann die Polizei auch Forderungen sowie andere Vermögensrechte sicherstellen.

2

Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte gelten entsprechend.

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ASOG Bln

Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz

BE Berlin
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