37m

§ 37m BImSchG

Zuständige Stelle; Verordnungsermächtigung

(1)
1

Innerhalb der Bundesverwaltung werden eine oder mehrere Stellen errichtet, denen die Erfüllung der in den §§ 37k und 37l Absatz 1 bis 3 geregelten Aufgaben übertragen wird.

2

Die Bundesregierung wird ermächtigt, die jeweils zuständige Stelle durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen.

(2)
1

Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise nach § 51 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

1.

das Nachweisverfahren für die Anrechenbarkeit von nachhaltigen Flugkraftstoffen nach 3 Verordnung 2023/2405</gco-l-u>">Artikel 3 Nummer 7 der <gco-l-u>Verordnung (EU) 2023/2405</gco-l-u> und erneuerbarem Wasserstoff für die Luftfahrt nach 3 Verordnung 2023/2405</gco-l-u>">Artikel 3 Nummer 16 der <gco-l-u>Verordnung (EU) 2023/2405</gco-l-u> auf die Verpflichtung nach Artikel 4 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2405 näher zu regeln,

2.

das Berechnungsverfahren für die Treibhausgasemissionen von nachhaltigen Flugkraftstoffen nach 3 Verordnung 2023/2405</gco-l-u>">Artikel 3 Nummer 7 der <gco-l-u>Verordnung (EU) 2023/2405</gco-l-u> und erneuerbarem Wasserstoff für die Luftfahrt nach 3 Verordnung 2023/2405</gco-l-u>">Artikel 3 Nummer 16 der <gco-l-u>Verordnung (EU) 2023/2405</gco-l-u> festzulegen und das Nachweisverfahren zu regeln,

3.

Methoden zur Einhaltung der Anforderungen der Richtlinie (EU) 2018/2001 für den Bezug des elektrischen Stroms zur Produktion von synthetischen Flugkraftstoffen nach 3 Verordnung 2023/2405</gco-l-u>">Artikel 3 Nummer 12 der <gco-l-u>Verordnung (EU) 2023/2405</gco-l-u> und erneuerbaren Wasserstoffs für die Luftfahrt nach 3 Verordnung 2023/2405</gco-l-u>">Artikel 3 Nummer 16 der <gco-l-u>Verordnung (EU) 2023/2405</gco-l-u> festzulegen,

4.

Mindestwerte für die Treibhausgaseinsparung von nachhaltigen Flugkraftstoffen nach 3 Verordnung 2023/2405</gco-l-u>">Artikel 3 Nummer 7 der <gco-l-u>Verordnung (EU) 2023/2405</gco-l-u> und erneuerbarem Wasserstoff für die Luftfahrt nach 3 Verordnung 2023/2405</gco-l-u>">Artikel 3 Nummer 16 der <gco-l-u>Verordnung (EU) 2023/2405</gco-l-u> festzulegen,

5.

vorzuschreiben, dass Biokraftstoffe nur dann auf die Erfüllung von Verpflichtungen nach Artikel 4 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2405 angerechnet werden, wenn bei der Erzeugung der eingesetzten Biomasse nachweislich bestimmte ökologische und soziale Anforderungen an eine nachhaltige Produktion der Biomasse sowie zum Schutz natürlicher Lebensräume erfüllt werden und wenn der Biokraftstoff eine bestimmte Treibhausgasminderung aufweist,

6.

die Anforderungen im Sinne der Nummer 5 festzulegen und das Nachweisverfahren zu regeln,

7.

die erforderlichen Nachweise und die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen an nachhaltige Flugkraftstoffe nach 3 Verordnung 2023/2405</gco-l-u>">Artikel 3 Nummer 7 der <gco-l-u>Verordnung (EU) 2023/2405</gco-l-u> und erneuerbaren Wasserstoff für die Luftfahrt nach 3 Verordnung 2023/2405</gco-l-u>">Artikel 3 Nummer 16 der <gco-l-u>Verordnung (EU) 2023/2405</gco-l-u> sowie die hierfür erforderlichen Probenahmen näher zu regeln,

8.

Einzelheiten zu Maßnahmen zu regeln, die der Erfüllung der Aufgaben dienen, die der zuständigen Stelle in § 37k zugewiesen sind; dies umfasst auch etwaige Duldungs- und Mitwirkungspflichten der Flugkraftstoffanbieter,

9.

die Höhe der Abgabe nach § 37l Absatz 1 und 2 zu ändern, um im Fall von Änderungen des Preisniveaus für Kraftstoffe eine vergleichbare wirtschaftliche Belastung aller Flugkraftstoffanbieter sicherzustellen.

2

In Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann die Zuständigkeit zur Durchführung einer in einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 2 bestimmten Stelle übertragen werden.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

BImSchG

Bundes-Immissionsschutzgesetz

DE Bund
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.