37l

§ 37l BImSchG

Abgabepflicht bei Flugkraftstoffen; Bericht

(1)

Soweit ein Flugkraftstoffanbieter seiner Verpflichtung nach Artikel 4 in Verbindung mit dem Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2405 hinsichtlich des Anteils an nachhaltigen Flugkraftstoffen nicht nachkommt, setzt die nach § 37m Absatz 1 zuständige Stelle eine Abgabe fest für die Fehlmenge

1.
2.

an synthetischen Flugkraftstoffen nach Artikel 3 Nummer 7 Buchsstabe a der Verordnung (EU) 2023/2405 in Höhe von 17 000 Euro pro Tonne.

(2)
1

Soweit ein Flugkraftstoffanbieter nachweislich irreführende oder unzutreffende Informationen über die Merkmale oder den Ursprung der von ihm gemäß Artikel 9 Absatz 2 und 10 Verordnung 2023/2405</gco-l-u>">Artikel 10 der <gco-l-u>Verordnung (EU) 2023/2405</gco-l-u> gelieferten Kraftstoffe übermittelt hat, setzt die nach § 37m Absatz 1 zuständige Stelle eine Abgabe fest für die Menge an Kraftstoffen, in Bezug auf welche irreführende oder unzutreffende Informationen übermittelt wurden.

2

Beziehen sich die irreführenden oder unzutreffenden Informationen auf nachhaltige Flugkraftstoffe nach 3 Verordnung 2023/2405</gco-l-u>">Artikel 3 Nummer 7 Buchstabe b und c der <gco-l-u>Verordnung (EU) 2023/2405</gco-l-u>, so ist ein Wert von 4 700 Euro pro Tonne anzusetzen.

3

Beziehen sich die irreführenden oder unzutreffenden Informationen auf Flugkraftstoffe nach 3 Verordnung 2023/2405</gco-l-u>">Artikel 3 Nummer 7 Buchstabe a oder Nummer 18 der <gco-l-u>Verordnung (EU) 2023/2405</gco-l-u> oder auf erneuerbaren Wasserstoff für die Luftfahrt nach 3 Verordnung 2023/2405</gco-l-u>">Artikel 3 Nummer 16 der <gco-l-u>Verordnung (EU) 2023/2405</gco-l-u>, so ist ein Wert von 17 000 Euro pro Tonne anzusetzen.

(3)

Hat ein Flugkraftstoffanbieter die nach 10 Verordnung 2023/2405</gco-l-u>">Artikel 10 der <gco-l-u>Verordnung (EU) 2023/2405</gco-l-u> erforderlichen Angaben nicht oder nicht ordnungsgemäß in die Unionsdatenbank nach Richtlinie 2018/2001</gco-l-u>">Artikel 31a der <gco-l-u>Richtlinie (EU) 2018/2001</gco-l-u> in der Fassung vom 13. Juni 2024 eingetragen, schätzt die nach § 37m Absatz 1 zuständige Stelle die vom Flugkraftstoffanbieter im Berichtsjahr in Verkehr gebrachten Mengen an Flugkraftstoffen.

(4)

Die Abgabenschuld des Flugkraftstoffanbieters nach Absatz 1 oder 2 entsteht mit Ablauf des 14. Februar des auf das Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres.

(5)
1

Hinsichtlich der Absätze 1 bis 4 finden die für die Verbrauchsteuern geltenden Vorschriften der Abgabenordnung entsprechende Anwendung.

2

Auf die in die Unionsdatenbank nach Richtlinie 2018/2001</gco-l-u>">Artikel 31a der <gco-l-u>Richtlinie (EU) 2018/2001</gco-l-u> in der Fassung vom 13. Juni 2024 eingetragenen Angaben des Flugkraftstoffanbieters nach 10 Verordnung 2023/2405</gco-l-u>">Artikel 10 der <gco-l-u>Verordnung (EU) 2023/2405</gco-l-u> findet § 170 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung sinngemäß Anwendung.

3

Der Flugkraftstoffanbieter ist vor der Festsetzung der Abgabe anzuhören.

(6)

Das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit und das Bundesministerium für Verkehr veröffentlichen bis zum 25. September 2026 und danach alle fünf Jahre einen Bericht entsprechend 12 Verordnung 2023/2405</gco-l-u>">Artikel 12 Absatz 10 der <gco-l-u>Verordnung (EU) 2023/2405</gco-l-u>.

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DE Bund
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