37k

§ 37k BImSchG

Überwachung von Flugkraftstoffanbietern

1

Die nach § 37m Absatz 1 zuständige Stelle

1.

stellt sicher, dass die vom Flugkraftstoffanbieter in der Unionsdatenbank gemachten Angaben nach 10 Verordnung 2023/2405</gco-l-u>">Artikel 10 der <gco-l-u>Verordnung (EU) 2023/2405</gco-l-u> richtig sind;

2.
3.

stellt sicher, dass Flugkraftstoffanbieter, soweit diese ihrer Verpflichtung nach Artikel 4 in Verbindung mit Verordnung 2023/2405</gco-l-u>">Artikel 15 Absatz 1 und mit Anhang I der <gco-l-u>Verordnung (EU) 2023/2405</gco-l-u> hinsichtlich des Anteils an nachhaltigen Flugkraftstoffen nicht nachkommen, die festgestellten Fehlmengen nach 4 Verordnung 2023/2405</gco-l-u>">Artikel 4 Absatz 7 der <gco-l-u>Verordnung (EU) 2023/2405</gco-l-u> zusätzlich zu ihrer Verpflichtung nach Artikel 4 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2405 in Verkehr bringen;

4.

bearbeitet Anträge von Flugkraftstoffanbietern über die Zuordnung zu einem anderen Mitgliedstaat gemäß 11 Verordnung 2023/2405</gco-l-u>">Artikel 11 Absatz 8 Satz 2 der <gco-l-u>Verordnung (EU) 2023/2405</gco-l-u>.

2

Die nach § 37m Absatz 1 zuständige Stelle kann die Maßnahmen treffen, die zur Erfüllung der ihr nach Satz 1 zugewiesenen Aufgaben erforderlich sind.

3

Hierzu zählt insbesondere der Erlass von Verwaltungsakten.

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