Verpflichtete nach § 37a Absatz 1 Satz 1 haben die von ihnen in Verkehr gebrachte Menge fossilen Kraftstoffs, die von ihnen eingesetzte Menge an Erfüllungsoptionen und die Treibhausgasemissionen, die sie nach § 37c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 an die zuständige Stelle mitgeteilt haben, bis zum 1. Juni des auf das Verpflichtungsjahr folgenden Kalenderjahres in die Unionsdatenbank nach Richtlinie 2018/2001</gco-l-u>">Artikel 31a der <gco-l-u>Richtlinie (EU) 2018/2001</gco-l-u> einzutragen, sobald die Unionsdatenbank eingerichtet und in Betrieb ist und dies durch das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Bundesanzeiger bekannt gemacht wurde.
Abweichend von Absatz 1 kann die Eintragung der Daten durch ein Datensystem einer vom Verpflichteten beauftragten Person erfolgen.
In diesem Fall sind die Europäische Kommission und die nach § 37d Absatz 1 zuständige Stelle hierüber zu informieren.
Der Verpflichtete ist so zu behandeln, als hätte er die Daten selbst eingetragen.
Die nach § 37d Absatz 1 zuständige Stelle gleicht die Eintragungen nach Absatz 1 und 2 mit der Mitteilung nach § 37c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 ab.