37f

§ 37f BImSchG

Berichte über Kraftstoffe und Energieerzeugnisse

(1)
1

Verpflichtete haben der zuständigen Stelle jährlich bis zum 31. März einen Bericht über die im vorangegangenen Verpflichtungsjahr in Verkehr gebrachten Kraftstoffe und Energieerzeugnisse vorzulegen, sofern eine Rechtsverordnung nach § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 14 dies vorsieht.

2

Der Bericht enthält zumindest folgende Angaben:

1.

die Gesamtmenge jedes Typs von in Verkehr gebrachten Kraftstoffen und Energieerzeugnissen unter Angabe des Erwerbsortes und des Ursprungs und

2.

die Treibhausgasemissionen pro Energieeinheit.

(2)
1

Die zuständige Stelle überprüft die Berichte.

2

Der Verpflichtete hat der zuständigen Stelle auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen vorzulegen, die zur Überprüfung der Berichte erforderlich sind.

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