Wer Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, in Besitz nimmt
beim Tod eines Waffenbesitzers, als Finder oder in ähnlicher Weise,
als Insolvenzverwalter, Zwangsverwalter, Gerichtsvollzieher oder in ähnlicher Weise,
hat dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
Die zuständige Behörde kann
die Waffen oder Munition sicherstellen oder
anordnen, dass die Waffen oder Munition innerhalb angemessener Frist
unbrauchbar gemacht werden oder
einem Berechtigten überlassen werden,
und dies der zuständigen Behörde nachgewiesen wird.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition einziehen.
Ein Erlös aus der Verwertung steht dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.
§§ 36 bis 39: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Nr. 1 Buchst. i WaffGBundFreistV