37a

§ 37a SOG M-V

Verarbeitung zu Zwecken der wissenschaftlichen und historischen Forschung, Aus- und Fortbildung und Statistik

(1)

Personenbezogene Daten, die in oder aus Wohn- oder Geschäftsräumen oder befriedetem Besitztum oder durch eine Maßnahme nach § 33c oder in Fällen des § 26a Absatz 3 oder des § 26b erhoben wurden, dürfen nicht zu Zwecken der wissenschaftlichen oder historischen Forschung oder der Aus- und Fortbildung weiterverarbeitet werden.

(2)

Personenbezogene Daten, die nicht unter Absatz 1 fallen, dürfen zu Zwecken der wissenschaftlichen oder historischen Forschung nach Maßgabe des § 9 des Landesdatenschutzgesetzes weiterverarbeitet werden.

(3)
1

Die Polizei und Ordnungsbehörden können personenbezogene Daten, die nicht unter Absatz 1 fallen, zu Zwecken der Aus- und Fortbildung weiterverarbeiten und an die mit der Aus- und Fortbildung ihrer Beschäftigten beauftragten öffentlichen Stellen übermitteln, wenn auf andere Weise das Ziel der Aus- oder Fortbildung nicht erreichbar ist und nicht überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen entgegenstehen.

2

Soweit der Zweck der Weiterverarbeitung dieses zulässt und kein unvertretbarer Verwaltungsaufwand entgegensteht, sind diese Daten zu anonymisieren.

3

Für die Übermittlung personenbezogener Daten gilt § 9 Absatz 4 des Landesdatenschutzgesetzes entsprechend.

(4)

Personenbezogene Daten dürfen zu statistischen Zwecken nur in anonymisierter Form weiterverarbeitet werden.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

SOG M-V

Sicherheits- und Ordnungsgesetz

MV Mecklenburg-Vorpommern
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.