37a

§ 37a LHG

Reformklausel für das Zusammenwirken mit ausländischen Hochschulen

Für die Erprobung von Studiengängen, die von ausländischen Hochschulen sowie vergleichbaren Bildungseinrichtungen im Zusammenwirken mit einer oder mehreren Hochschulen durchgeführt werden, kann das Wissenschaftsministerium durch Rechtsverordnung von den Regelungen des § 29 Absatz 3 Satz 2 und 3 Nummern 2 und 3, Absatz 5, § 32 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 4 und § 36 Absatz 1 Ausnahmen zulassen, Ausnahmen von § 58 Absatz 2 und § 60 Absatz 2 Nummern 5 bis 7, Absatz 3 Nummer 3 jedoch nur für ausländische Studierende.

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LHG

Landeshochschulgesetz

BW Baden-Württemberg
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