377

§ 377 StPO

Beteiligung der Staatsanwaltschaft; Übernahme der Verfolgung

(1)
1

Im Privatklageverfahren ist der Staatsanwalt zu einer Mitwirkung nicht verpflichtet.

2

Das Gericht legt ihm die Akten vor, wenn es die Übernahme der Verfolgung durch ihn für geboten hält.

(2)
1

Auch kann die Staatsanwaltschaft in jeder Lage der Sache bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils durch eine ausdrückliche Erklärung die Verfolgung übernehmen.

2

In der Einlegung eines Rechtsmittels ist die Übernahme der Verfolgung enthalten.

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