Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen
Steuerhinterziehung,
Bannbruchs nach § 372 Absatz 2, § 373,
Steuerhehlerei oder
Begünstigung einer Person, die eine Tat nach den Nummern 1 bis 3 begangen hat,
kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Absatz 2 des Strafgesetzbuchs).
Ist eine Steuerhinterziehung, ein Bannbruch nach § 372 Absatz 2, § 373 oder eine Steuerhehlerei begangen worden, so können
die Erzeugnisse, Waren und andere Sachen, auf die sich die Hinterziehung von Verbrauchsteuer oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union, der Bannbruch oder die Steuerhehlerei bezieht, und
die Beförderungsmittel, die zur Tat benutzt worden sind,
eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuchs ist anzuwenden.