37

§ 37 WaffG

Anzeigepflichten der gewerblichen Waffenhersteller und Waffenhändler

(1)
1

Der Inhaber einer Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 hat der zuständigen Behörde den folgenden Umgang mit fertiggestellten Schusswaffen, deren Erwerb oder Besitz der Erlaubnis bedarf, unverzüglich elektronisch anzuzeigen:

1.

die Herstellung, jedoch erst nach Fertigstellung,

2.

die Überlassung,

3.

den Erwerb,

4.

die Bearbeitung durch

a)

Umbau oder

b)

Austausch eines wesentlichen Teils.

2

Die Pflicht zur Anzeige besteht auch dann, wenn ein Blockiersystem eingebaut oder entsperrt wird.

(2)

Für die elektronischen Anzeigen gilt § 9 des Waffenregistergesetzes.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

WaffG

Waffengesetz

DE Bund
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.