Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie
das 65. Lebensjahr vollendet haben,
bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt sind und
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.
Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 62. Lebensjahres möglich.