37

§ 37 SGB 6

Altersrente für schwerbehinderte Menschen

1

Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie

1.

das 65. Lebensjahr vollendet haben,

2.

bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt sind und

3.

die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.

2

Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 62. Lebensjahres möglich.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

SGB 6

Sozialgesetzbuch – Sechstes Buch – Gesetzliche Rentenversicherung

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