37

§ 37 PolDVG

Verarbeitung von Daten zu archivarischen, wissenschaftlichen, historischen und statistischen Zwecken sowie zur Aus- und Fortbildung

(1)
1

Die Polizei darf personenbezogene Daten auch über die nach anderen Vorschriften zulässige Speicherungsdauer hinaus zur Aus- und Fortbildung verarbeiten.

2

Dabei ist sicherzustellen, dass die Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse anonymisiert werden.

3

Die Anonymisierung kann unterbleiben, wenn diese nicht mit vertretbarem Aufwand möglich ist oder dem Aus- und Fortbildungszweck entgegensteht und jeweils die schutzwürdigen Belange des Betroffenen nicht offensichtlich überwiegen.

(2)
1

Die Polizei darf gespeicherte personenbezogene Daten zu archivarischen, wissenschaftlichen, historischen oder statistischen Zwecken verarbeiten; die Daten sind, soweit und sobald der Zweck dies zulässt, zu anonymisieren.

2

Eine Veröffentlichung ist zu statistischen Zwecken nur zulässig, wenn kein Rückschluss auf die Verhältnisse einer natürlichen Person möglich ist; zu archivarischen, wissenschaftlichen oder historischen Zwecken ist eine Veröffentlichung nur zulässig, wenn

1.

die betroffene Person eingewilligt hat oder

2.

dies für die Darstellung von Ereignissen der Zeitgeschichte unerlässlich ist.

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PolDVG

Gesetz über die Datenverarbeitung der Polizei

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