37

§ 37 OBG

Richtlinien und Verwaltungsvorschriften

(1)

Die Aufsichtsbehörde kann im Einvernehmen mit der fachlich zuständigen senatorischen Behörde allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Ortsgesetzes erlassen.

(2)

Richtlinien und Verwaltungsvorschriften, die die Zusammenarbeit der fachlich zuständigen senatorischen Behörden mit den Ortsämtern und Beiräten betreffen, erlässt die fachlich zuständige senatorische Behörde unter der Beteiligung der Beiräte und der Aufsichtsbehörde.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

OBG

Ortsgesetz über Beiräte und Ortsämter

HB Bremen
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