37

§ 37 NBG

Ruhestand auf Antrag

(1)

Beamtinnen und Beamte können auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben.

(2)

§ 35 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

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NBG

Niedersächsisches Beamtengesetz

NI Niedersachsen
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