Die Aufgaben nach diesem Staatsvertrag werden von der Anstalt als rechtsfähiger Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Norderstedt wahrgenommen, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
Der Anstalt obliegt ferner die Aufsicht über unzulässige Angebote und den Jugendschutz nach dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag.
Sie ist die nach Landesrecht für private Anbieter zuständige Stelle im Sinne des Medienstaatsvertrages und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (Landesmedienanstalt).
Die Zuständigkeit der Anstalt für bundesweite Sachverhalte richtet sich nach dem VII. Abschnitt des Medienstaatsvertrages.
Die Anstalt vertritt die Interessen der Allgemeinheit im Hinblick auf die in Absatz 1 genannten Aufgaben.
Vorrangig obliegen ihr
die Beurteilung und Kontrolle der Programme, insbesondere hinsichtlich ihres Beitrages zur Förderung der Programmvielfalt,
die Beratung der Rundfunkveranstalter und anderer Inhalteanbieter sowie ihrer Dienstleister unter den Bedingungen der Konvergenz,
die Mitwirkung bei der Fortentwicklung des dualen Rundfunksystems und des Medienstandortes Hamburg und Schleswig-Holstein,
die Mitwirkung bei der Umstellung von der analogen auf die digitale Übertragungstechnik, einschließlich der entsprechenden Beratung der Rundfunkveranstalter und Rundfunkteilnehmer und
die Zusammenarbeit mit den anderen Landesmedienanstalten; im Rahmen ihrer Aufgaben und zur gemeinsamen Aufgabenerledigung mit anderen Landesmedienanstalten kann die Anstalt Verwaltungsabkommen abschließen.
Sie soll ferner im Rahmen ihrer haushaltsmäßigen Möglichkeiten
Aufträge zur Medienforschung vergeben und
Nutzer von audiovisuellen Angeboten beraten.
Die Anstalt kann im Rahmen ihrer haushaltsmäßigen Möglichkeiten Projekte der auditiven und audiovisuellen Medienkompetenz und Medienpädagogik fördern, die Dritte durchführen.
Die Anstalt kann ferner Förderungen zur Unterstützung des privaten Rundfunks aus Bundes- und Landesfördermitteln vornehmen.
Die Anstalt hat das Recht der Selbstverwaltung.
Sie hat Dienstherrnfähigkeit und wendet das Dienstrecht, das Gleichstellungsrecht sowie das Mitbestimmungsrecht ihres Sitzlandes an.
Angelegenheiten, die nicht unmittelbar der Erfüllung der Aufgaben der Anstalt dienen, können gegen Kostenerstattung von den zuständigen Behörden in Hamburg oder Schleswig-Holstein wahrgenommen werden.
Organe der Anstalt sind
der Medienrat,
die Direktorin oder der Direktor.
Als weitere Organe dienen der Anstalt nach Maßgabe der Vorschriften des Medienstaatsvertrages und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK), die Gremienvorsitzendenkonferenz (GVK), die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) und die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM).
Die Anstalt gibt sich eine Satzung.
Diese regelt Einzelheiten der Aufgaben des Medienrats und der Direktorin oder des Direktors, soweit die Angelegenheiten nicht im Einzelnen in diesem Staatsvertrag bestimmt sind.
Die Anstalt ist Aufsichtsbehörde gemäß § 104 Absatz 1 und § 106 Absatz 1 des Medienstaatsvertrages sowie zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 11 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 1 bis 3 des Telemediengesetzes vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. August 2021 (BGBl. I S. 3544).
Die von ihr für Ordnungswidrigkeiten verhängten Bußgelder stehen der Anstalt zu.
Die Anstalt ist zuständige Behörde gemäß § 2 Nummer 5 des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes (VSchDG) vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3367), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2123), bei Verdacht eines innergemeinschaftlichen Verstoßes privater Anbieter gegen Rechtsvorschriften, die zur Umsetzung oder Durchführung des in Nummer 4 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 genannten Rechtsaktes (EG-Fernsehrichtlinie) erlassen worden sind.
Sie ist im Rahmen dieser Zuständigkeit auch zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 9 Absatz 1 VSchDG.
Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Anstalt findet nicht statt.
Die Gewährträgerhaftung ist ausgeschlossen.