37

§ 37 LBG M-V

Einstweiliger Ruhestand

(§ 30 BeamtStG)

Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident kann Beamtinnen und Beamte in den einstweiligen Ruhestand versetzen, wenn ihnen eines der folgenden Ämter übertragen worden ist:

1.

Staatssekretärin oder Staatssekretär,

2.

Sprecherin oder Sprecher der Landesregierung,

3.

Leiterin oder Leiter der Abteilung für Verfassungsschutz in der für Inneres zuständigen obersten Landesbehörde.

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LBG M-V

Landesbeamtengesetz

MV Mecklenburg-Vorpommern
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