37

§ 37 KV M-V

Wahl und Amtszeit der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters

(1)
1

Die Bürgerinnen und Bürger wählen die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl.

2

Das Nähere regelt das Landes- und Kommunalwahlgesetz.

(2)
1

Die Amtszeit beträgt in hauptamtlich verwalteten Gemeinden mindestens sieben und höchstens neun Jahre.

2

Sie wird durch die Hauptsatzung bestimmt.

3

Auf Antrag einer Fraktion oder eines Viertels aller Mitglieder der Gemeindevertretung gibt die Gemeinde spätestens vier Monate vor dem Wahltag mit einer überregionalen öffentlichen Bekanntmachung Personen die Gelegenheit, innerhalb einer Frist, die mindestens einen Monat beträgt, ihr Interesse an dem Amt zu bekunden.

4

Nach Ablauf der in der Hauptsatzung bestimmten Amtszeit bleibt die hauptamtliche Bürgermeisterin oder der hauptamtliche Bürgermeister bis zum Amtsantritt der Nachfolgerin oder des Nachfolgers, längstens aber sechs Monate, im Amt.

5

Für die Dauer der Weiterführung der Amtsgeschäfte besteht das Beamtenverhältnis auf Zeit fort, ohne dass es einer erneuten Ernennung bedarf; die bisherigen Bezüge sind weiterzugewähren.

6

Eine hauptamtliche Bürgermeisterin oder ein hauptamtlicher Bürgermeister ist verpflichtet, sich einmal zur Wiederwahl zu stellen; dies gilt nicht, wenn die hauptamtliche Bürgermeisterin oder der hauptamtliche Bürgermeister im Falle der Wiederwahl auf Antrag nach § 36a Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes zu einem Zeitpunkt in den Ruhestand versetzt werden könnte, der in der ersten Hälfte der neuen Amtszeit liegt.

7

Wird diese Obliegenheit nicht erfüllt, ist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister mit Ablauf der Amtszeit aus dem Beamtenverhältnis entlassen.

(3)
1

In ehrenamtlich verwalteten Gemeinden entspricht die Amtszeit der Wahlperiode der Gemeindevertretung.

2

Nach Ablauf der Wahlperiode der Gemeindevertretung endet die Amtszeit mit dem Amtsantritt der neu gewählten Bürgermeisterin oder des neu gewählten Bürgermeisters oder mit dem Amtsantritt einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters.

(4)
1

Das Wahlergebnis ist der Rechtsaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen; bei der Wahl in hauptamtlich verwalteten Gemeinden sind die Sitzungsniederschriften des Wahlausschusses über die Zulassung der zur Wahl stehenden Personen und über die Feststellung des Wahlergebnisses vorzulegen.

2

Die gewählte Person wird unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit beziehungsweise als Ehrenbeamtin oder Ehrenbeamter für die Dauer der Amtszeit zur Bürgermeisterin oder zum Bürgermeister ernannt.

3

Die Ernennung erfolgt, wenn kein Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl nach § 35 Absatz 1 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes eingelegt worden ist oder wenn die Gemeindevertretung die Einsprüche nach § 40 Absatz 5 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes zurückgewiesen hat Die Anzeige gilt als gesetzliche Mitwirkung nach § 12 Absatz 1 Nummer 4 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das durch Artikel 15 Absatz 16 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist.

4

Mit der Ernennung tritt die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister das Amt an.

5

Bei einer Wiederwahl ist eine neue Ernennungsurkunde auszuhändigen.

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