Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
sich als allgemein beeidigte Gebärdensprachdolmetscherin oder allgemein beeidigter Gebärdensprachdolmetscher oder ermächtige Übersetzerin oder ermächtigter Übersetzer für eine Sprache bezeichnet, ohne dazu berechtigt zu sein, oder
eine Bezeichnung führt, die der in Nummer 1 zum Verwechseln ähnlich ist.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 3 000 Euro geahndet werden.
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Staatsanwaltschaft.
§ 37 (alt) aufgehoben und § 41 (alt) umbenannt in § 37 (neu) sowie Absatz 1 und 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1072), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.