Die Rektorin oder der Rektor beruft die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer auf Vorschlag des Fachbereichs.
Sie oder er kann eine Professorin oder einen Professor abweichend von der Reihenfolge des Vorschlages des Fachbereichs berufen oder einen neuen Vorschlag anfordern.
Ohne Vorschlag des Fachbereichs kann sie oder er eine Professorin oder einen Professor berufen, wenn der Fachbereich acht Monate nach Einrichtung, Zuweisung oder Freiwerden der Stelle, bei Freiwerden durch Erreichen der Altersgrenze drei Monate nach dem Freiwerden der Stelle, keinen Vorschlag vorgelegt hat, wenn er der Aufforderung zur Vorlage eines neuen Vorschlages bis zum Ablauf von sechs Monaten nicht nachgekommen ist oder wenn in dem neuen Vorschlag keine geeigneten Personen benannt sind, deren Qualifikation den Anforderungen der Stelle entspricht.
In den Fällen der Sätze 2 und 3 ist der Fachbereich zu hören.
Bei der Berufung auf eine Professur können Juniorprofessorinnen oder Juniorprofessoren der eigenen Hochschule in der Regel nur berücksichtigt werden, wenn sie nach ihrer Promotion die Hochschule gewechselt haben oder mindestens zwei Jahre außerhalb der berufenden Hochschule wissenschaftlich tätig waren.
Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der eigenen Hochschule und das in § 78 Absatz 3 genannte Personal der eigenen Hochschule können nur in begründeten Ausnahmefällen und wenn zusätzlich die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen, berücksichtigt werden, es sei denn, das Gebot der Bestenauslese nach Artikel 33 Absatz 2 des Grundgesetzes gebietet die Berufung des Mitglieds der Hochschule.
Bei einer Berufung dürfen Zusagen über die Ausstattung des vorgesehenen Aufgabenbereiches nur befristet im Rahmen bereiter Haushaltsmittel erteilt werden.
Zusagen über personelle und sächliche Mittel, die über die Grundausstattung für Forschung und Lehre hinausgehen, können mit der Verpflichtung verbunden werden, dass die Professorin oder der Professor für eine angemessene, im Einzelnen zu bestimmende Zeit an der Hochschule verbleiben wird.
Für den Fall eines von der Professorin oder dem Professor zu vertretenden vorzeitigen Ausscheidens aus der Hochschule kann eine vollständige oder teilweise Erstattung der Mittel nach Satz 1 vereinbart werden.
Die Erstattung setzt voraus, dass nach dem Ausscheiden der Professorin oder des Professors eine anderweitige Nutzung oder Verwertung dieser Mittel nicht oder nur mit wirtschaftlichem Verlust möglich ist.
§ 36 Absatz 1 zuletzt geändert, § 4 Absatz 4, § 5 Absatz 2, 5, 6, 7, 8 und 9, § 16 Absatz 1a, § 22a Absatz 1, § 26 Absatz 5 und 6, § 27 Absatz 4 und 6, § 29 Absatz 4, § 32 Absatz 1 und 2, § 33 Absatz 2 und 3, § 37 Absatz 2, § 40 Absatz 1, § 46a Absatz 1 (neu gefasst), § 50 Absatz 2, § 52 Absatz 1, § 53 Absatz 2, § 55 Absatz 3, § 57 Absatz 2, § 59 Absatz 2, § 62a Absatz 4, § 63 Absatz 8 (neu gefasst), § 65 Absatz 2, § 67a Absatz 2 und Absatz 3 (aufgehoben), § 69 Absatz 7, § 71 Absatz 1, 3 und 6, § 74 Absatz 1, § 81 Absatz 3 und § 83 Absatz 1 und 5 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 425, ber. S. 593), in Kraft getreten am 1. Oktober 2019; § 53 Absatz 4 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. November 2021 (GV. NRW. S. 1180), in Kraft getreten am 13. November 2021.