Bei Gemeinden, Gemeindeverbänden und anderen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts tritt in den Fällen des § 31 Absatz 1, Absatz 3 und des § 34 Absatz 1 Satz 2 an die Stelle der obersten Dienstbehörde die dienstvorgesetzte Stelle.