37

§ 37 BBesG

Bundesbesoldungsordnung R

1

Die Ämter der Richter und Staatsanwälte, mit Ausnahme der Ämter der Vertreter des öffentlichen Interesses bei den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, und ihre Besoldungsgruppen sind in der Bundesbesoldungsordnung R (Anlage III) geregelt.

2

Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen sind in Anlage IV ausgewiesen.

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BBesG

Bundesbesoldungsgesetz

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