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§ 37 LBKG

Befugnisse der operativ-taktischen Einsatzleitung

(1)
1

Die operativ-taktische Einsatzleiterin oder der operativtaktische Einsatzleiter veranlasst nach pflichtgemäßem Ermessen die zur Gefahrenabwehr notwendigen Maßnahmen.

2

Hierbei sind die von den in ihrem Aufgabenbereich berührten Fachbehörden für erforderlich gehaltenen Maßnahmen zu berücksichtigen.

3

Gemeinsame Einsätze von Akteurinnen und Akteuren im Brand- und Katastrophenschutz sind so zu organisieren, dass ein abgestimmtes Handeln unter einer einheitlichen operativ-taktischen Einsatzleitung gewährleistet ist.

(2)

Ist eine größere Anzahl Verletzter, Erkrankter oder anderer Betroffener zu versorgen, hat die operativ-taktische Einsatzleiterin oder der operativ-taktische Einsatzleiter eine Leitende Notärztin oder einen Leitenden Notarzt und eine Organisatorische Leiterin oder einen Organisatorischen Leiter damit zu beauftragen, schnellstmöglich eine den notfallmedizinischen Grundsätzen entsprechende Versorgung zu veranlassen.

(3)
1

Die operativ-taktische Einsatzleiterin oder der operativtaktische Einsatzleiter führt die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen durch, soweit diese nicht von der Polizei oder anderen zuständigen Stellen getroffen werden, und kann insbesondere das Betreten des Einsatzgebiets oder einzelner Einsatzbereiche verbieten, Personen von dort verweisen und das Einsatzgebiet oder einzelne Einsatzbereiche sperren und räumen lassen, soweit dies zur Abwehr von Gefahren nach § 1 Abs. 1 erforderlich ist.

2

Bei Gefahren, bei denen eine größere Anzahl von Menschen oder erhebliche Sachwerte gefährdet werden können, kann die operativ-taktische Einsatzleiterin oder der operativ-taktische Einsatzleiter auch das Verlassen eines größeren Gebiets empfehlen (Evakuierungsempfehlung) oder für Bereiche, in denen akute Lebensgefahr oder schwere Gesundheitsgefahren für die Bevölkerung drohen, anordnen (Evakuierungsanordnung).

(4)

Die operativ-taktische Einsatzleiterin oder der operativtaktische Einsatzleiter hat die Befugnisse einer Vollstreckungsbeamtin oder eines Vollstreckungsbeamten nach dem III. Abschnitt des Ersten Teils des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 8. Juli 1957 (GVBl. S. 101, BS 2010-2), in der jeweils geltenden Fassung.

(5)

Sicherheitsmaßnahmen der Polizei oder anderer zuständiger Stellen sollen im Einvernehmen mit der operativ-taktischen Einsatzleiterin oder dem operativ-taktischen Einsatzleiter angeordnet und wieder aufgehoben werden.

(6)
1

Feuerwehrangehörige, Leitende Notärztinnen und Leitende Notärzte, Organisatorische Leiterinnen und Organisatorische Leiter, Helfende der Hilfsorganisationen, im Rettungsdienst eingesetzte Rettungshelfende, Rettungssanitäterinnen und -sanitäter, Rettungsassistentinnen und -assistenten, Notfallsanitäterinnen und -sanitäter und Notärztinnen und Notärzte haben die Befugnisse der operativ-taktischen Einsatzleiterin oder des operativ-taktischen Einsatzleiters, wenn diese oder dieser die notwendigen Maßnahmen nicht selbst veranlassen kann.

2

Dies gilt nicht für Evakuierungsanordnungen oder Evakuierungsempfehlungen.

(7)

Bei Gefahr im Verzug kann eine Allgemeinverfügung

1.

mit dem Hinweis ortsüblich öffentlich bekannt gegeben werden, dass der Verwaltungsakt am Tag nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben gilt; Allgemeinverfügungen des Landesamtes für Brand- und Katastrophenschutz können auch in den Verkündungsblättern der kommunalen Aufgabenträger bekannt gemacht werden; in der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können, oder

2.

durch Rundfunk, Fernsehen, Warn-Apps und ähnliche Anwendungen für mobile Endgeräte, Tageszeitungen oder auf andere Weise bekannt gegeben werden, sofern eine ortsübliche öffentliche Bekanntmachung nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist oder nicht ausreicht.

(8)

Die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage entfällt bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen der operativ-taktischen Einsatzleiterin oder des operativ-taktischen Einsatzleiters und der in Absatz 6 genannten Personen bei Einsätzen zur Abwehr von Gefahren nach § 1 Abs. 1; dies gilt auch in den Fällen des § 43 Abs. 1 und 3, § 44 Abs. 1 und § 45, soweit es sich um Einsätze handelt.

(9)

Die Aufgabenträger stellen durch organisatorische Maßnahmen sicher, dass in der operativ-taktischen Komponente jede erforderliche Funktion schichtfähig besetzt ist.

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