37

§ 37 BbgPolG

Allgemeine Regeln über die Dauer der Datenspeicherung

1

Die Dauer der Speicherung ist auf das erforderliche Maß zu beschränken.

2

Für automatisierte Dateien sind Termine festzulegen, zu denen spätestens überprüft werden muß, ob die suchfähige Speicherung von Daten weiterhin erforderlich ist (Prüfungstermine).

3

Für nicht-automatisierte Dateien und Akten sind Prüfungstermine oder Aufbewahrungsfristen festzulegen.

4

Dabei sind der Speicherungszweck sowie Art und Bedeutung des Anlasses der Speicherung zu berücksichtigen.

5

Prüfungstermine oder Aufbewahrungsfristen für die in Dateien oder Akten suchfähig gespeicherten personenbezogenen Daten von Kindern dürfen zwei Jahre nicht überschreiten; die Frist beginnt mit dem Tag der ersten Speicherung.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

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