Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden.
Die Entlassung ist ohne Einhaltung einer Frist möglich. § 34 Abs. 4 gilt entsprechend.
Beamtinnen auf Widerruf und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst soll Gelegenheit gegeben werden, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen.
Sie sind mit Ablauf des Tages aus dem Beamtenverhältnis entlassen, an dem ihnen
das Bestehen oder endgültige Nichtbestehen der Prüfung oder
das endgültige Nichtbestehen einer vorgeschriebenen Zwischenprüfung
bekannt gegeben wird.