Die Polizei kann unter den in § 34 Abs. 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen personenbezogene Daten erheben durch eine Polizeivollzugsbeamtin oder einen Polizeivollzugsbeamten, die oder der unter einer ihr oder ihm verliehenen, auf Dauer angelegten veränderten Identität (Legende) eingesetzt wird (Verdeckte Ermittlerin oder Verdeckter Ermittler).
Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.
Eine Verdeckte Ermittlerin oder ein Verdeckter Ermittler darf zur Erfüllung ihres oder seines Auftrages unter der Legende am Rechtsverkehr teilnehmen.
Sie oder er darf unter der Legende mit Einverständnis der oder des Berechtigten deren oder dessen Wohnung betreten.
Das Einverständnis darf nicht durch das Vortäuschen eines Zutrittsrechts herbeigeführt werden.
Der Einsatz einer Verdeckten Ermittlerin oder eines Verdeckten Ermittlers bedarf der Anordnung durch das Amtsgericht Hannover.
Im Antrag der Polizei sind anzugeben:
die betroffene Person, soweit möglich mit Name und Anschrift,
Art, Umfang und Dauer der Maßnahme unter Benennung des Endzeitpunktes,
der Sachverhalt und
eine Begründung.
Die Anordnung ergeht schriftlich.
Sie muss die in Satz 2 Nrn. 1 und 2 bezeichneten Angaben sowie die wesentlichen Gründe enthalten.
Im Übrigen gilt § 33a Abs. 5 Sätze 5 bis 9 entsprechend.
Bei Gefahr im Verzug kann die Polizei die Anordnung treffen.
Absatz 3 Sätze 3 und 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Anordnung auch eine Begründung der Gefahr im Verzug enthalten muss.
Im Übrigen gilt § 33a Abs. 6 Sätze 3 bis 8 entsprechend.
Die Absätze 3 und 4 finden keine Anwendung auf die Einsätze von Verdeckten Ermittlerinnen oder Verdeckten Ermittlern im Land Niedersachsen durch ein anderes Land.