365

§ 365 KAGB

Übergangsvorschrift zum Finanzmarktdigitalisierungsgesetz

§ 38 Absatz 3 Satz 2 Nummer 9, § 121 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe h und § 136 Absatz 3 Satz 2 Nummer 8 sind erstmals anzuwenden auf Rechnungslegungsunterlagen für ein nach dem 31. Dezember 2024 beginnendes Geschäftsjahr.

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KAGB

Kapitalanlagegesetzbuch

DE Bund
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