364a

§ 364a AO

Erörterung des Sach- und Rechtsstands

(1)
1

Auf Antrag eines Einspruchsführers soll die Finanzbehörde vor Erlass einer Einspruchsentscheidung den Sach- und Rechtsstand erörtern.

2

Weitere Beteiligte können hierzu geladen werden, wenn die Finanzbehörde dies für sachdienlich hält.

3

Die Finanzbehörde kann auch ohne Antrag eines Einspruchsführers diesen und weitere Beteiligte zu einer Erörterung laden.

(2)
1

Von einer Erörterung mit mehr als zehn Beteiligten kann die Finanzbehörde absehen.

2

Bestellen die Beteiligten innerhalb einer von der Finanzbehörde bestimmten angemessenen Frist einen gemeinsamen Vertreter, soll der Sach- und Rechtsstand mit diesem erörtert werden.

(3)
1

Die Beteiligten können sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen.

2

Sie können auch persönlich zur Erörterung geladen werden, wenn die Finanzbehörde dies für sachdienlich hält.

(4)

Das Erscheinen kann nicht nach § 328 erzwungen werden.

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