360

§ 360 VAG

Übergangsvorschrift zum Finanzmarktdigitalisierungsgesetz

§ 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 ist erstmals anzuwenden auf Rechnungslegungsunterlagen für ein nach dem 31. Dezember 2024 beginnendes Geschäftsjahr.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

VAG

Versicherungsaufsichtsgesetz

DE Bund
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